Disagio/Damnum: Definition und Bedeutung
Mit einem Disagio werden Buchhaltungs-Praktiker konfrontiert, wenn das Unternehmen ein Darlehen mit einem Abschlag in Anspruch genommen hat. In diesem Fall ist der Auszahlungsbetrag des Darlehens geringer als der Rückzahlungsbetrag (Darlehensschuld).
Buchhalterisch sind in diesem Fall einige Besonderheiten zu beachten – der nachfolgende Ratgeber klärt über Definition und Bedeutung des Disagios auf.
Inhaltsverzeichnis
- Einfach erklärt: Was ist ein Disagio?
- Disagio und Agio: Unterschiede
- Disagio berechnen: Ermittlung des Auszahlungsbetrags
- Disagio buchen
- Behandlung im Steuerrecht
- Disagio abschreiben in der Steuerbilanz
- Behandlung im Handelsrecht
- Disagio abschreiben in der Handelsbilanz
- Disagio bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
- Zusammenfassung
- Häufige Fragen (FAQ)
Einfach erklärt: Was ist ein Disagio?
Ein „Disagio“ (auch „Damnum“, „Abgeld“ oder „Abschlag“ genannt) ist vereinfacht dargestellt ein vertragliches Konstrukt der Finanzwirtschaft, um den Zinsaufwand eines Darlehens attraktiver aussehen zu lassen. Ist bei einem Kredit ein solcher Abschlag vereinbart, berechnet das Kreditinstitut für den Kredit weniger Zinsen – der in Prozent anzugebende Zinssatz fällt spürbar kleiner aus. Das macht die Bank aber nicht aus Liebe zum zahlenden Kunden – im Gegenzug zahlt das Kreditinstitut nicht den vollen Darlehensbetrag aus, sondern nimmt den Abzug vor.
Es versteht sich, dass die Rückzahlung zum Laufzeitende zum vollen Darlehensbetrag erfolgt. Das Disagio ist daher als Vorabvergütung für Zinsen anzusehen. Übertragen wir die Systematik dieses Abschlags beispielhaft auf ein privates Finanzthema.
Beispiel (Privatbereich)
Stellen Sie sich vor, Sie mieten im Urlaub einen Leihwagen. Sie prüfen im Internet die Preise und finden ein günstiges Angebot mit sehr niedrigen Tagessätzen für das Mietauto. Sie buchen das Fahrzeug und stellen bei der Übergabe fest, dass es nur zu einem Viertel betankt ist. Aber das sollte den Urlaubsausflug nicht gefährden – gegenüber der Autovermietung ist eine Tankstelle.
Am Abend wollen Sie das Auto zurückgeben und erfahren, dass die Vertragsbedingungen vorschreiben, dass das Auto vollgetankt zurückgegeben werden muss. Jetzt wissen Sie, warum die Tagessätze für das Leihfahrzeug so günstig waren. Sie haben bei der Übernahme des Autos etwas „weniger“ bekommen (ein zu 25% getanktes Fahrzeug) und müssen bei der Rückgabe „mehr“ zurückgeben (ein zu 100% getanktes Fahrzeug).
Gemäß offizieller – und etwas unverständlicheren – Definition ist das Disagio „der Unterschiedsbetrag zwischen einer vereinbarten Darlehenssumme (Kreditbetrag) und dem niedrigeren, ausbezahlten Betrag an den Kreditnehmer„. Übertragen wir die Thematik auf ein betriebliches Finanzthema.
Beispiel (Unternehmensbereich)
Die BrauchDringendGeld GmbH hat bei der Hausbank einen Kredit zur Anschaffung einer Maschine in Höhe von 120.000 € aufgenommen. In den Darlehensbedingungen ist ein Disagio vereinbart. Die Bank zahlt – nach Abzug des Abschlags – 114.000 € auf das Geschäftskonto aus. Neben den Zinsen sind an die Bank jährlich 12.000 € an Tilgungsleistungen zu bezahlen.
In 10 Jahren wird also der Kredit von 120.000 € vollständig zurückbezahlt sein. Die Differenz zwischen Gutschriftsbetrag (114.000 €) und Darlehensbetrag (120.000 €) erhält die Bank als vorweggenommene Zinsen und wird im Banken-Deutsch als „Disagio“ bezeichnet.
Das Disagio bezieht sich daher immer auf den Nennwert des Kredits – niemals auf die Zinsen. Der Ansatz des Abschlags hat jedoch in seiner Folge eine Auswirkung auf die Zinshöhe. Je höher dieser ist, desto geringer ist die Zinsbelastung. Im Gegenzug dazu: Je niedriger, desto höher werden die Zinsaufwendungen.
Disagio und Agio: Unterschiede
Während das Disagio einen Abschlag darstellt, ist das Agio das Gegenstück in die andere Richtung: es handelt sich um einen Aufschlag (auch „Aufgeld“), beispielsweise auf einen Kaufpreis oder den Kurs einer Aktie. Die Anwendung eines Agios führt also zur Verteuerung des zu zahlenden Preises – beispielsweise eines Wertpapiers.
Disagio berechnen: Ermittlung des Auszahlungsbetrags
Üblicherweise wird das Disagio in Prozent der Kreditsumme angegeben und findet sich explizit in den Darlehensbedingungen.
Beispiel (Darlehensbedingung mit Disagio-Vereinbarung)
Der Darlehensgeber erhebt für die Dauer der Zinsbindungsfrist ein Disagio in Höhe von 5 % der Darlehenssumme. Das Disagio ist bei Auszahlung fällig und wird vom Darlehensgeber verrechnet.
Oder alternativ:
Der Darlehensgeber erhebt für die Dauer der Zinsbindungsfrist ein Disagio in Höhe von X Euro. Das Disagio ist bei Auszahlung fällig und wird vom Darlehensgeber verrechnet.
Wird der Differenzbetrag in Prozent angegeben, kann der Disagio-Betrag als (prozentualer) Anteil der Darlehenssumme (Rückzahlungsbetrag) errechnet werden.
Beispiel Disagio Berechnung
Darlehensbetrag | 120.000 € |
Disagio (in Prozent) | 5 % |
Abschlagsbetrag | 5 % von 120.000 € = 6.000 € |
Auszahlung | 120.000 € – 6.000 € = 114.000 € |
alternative Berechnung | 95 % (100 % – 5 %) von 120.000 € = 114.000 € |
Disagio buchen
Die grundlegende Frage ist bei Anwendung eines Darlehensabschlags ist, wie damit in der Buchhaltung umzugehen ist. Der Differenzbetrag erscheint nicht als Geldbetrag auf dem Kontoauszug; dort findet sich lediglich der (verminderte) Gutschriftsbetrag. Diesen Wert auf ein Darlehenskonto (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten) zu buchen wäre nicht korrekt: die Schuld gegenüber der Bank entspricht dem (höheren) Kreditbetrag (Rückzahlungsbetrag).
Das Disagio muss also auch auf dem Darlehenskonto verbucht werden, obwohl dieser nicht separat auf dem Kontoauszug erscheint. Bankgutschrift und Abschlag ergeben dann die korrekte Schuld, die auf dem Verbindlichkeitskonto abzubilden ist.
Buchung der Bankgutschrift | 114.000 € |
Buchung des Disagios | 6.000 € |
bilanzieller Ausweis der Verbindlichkeit | 120.000 € |
Zu klären ist nun die Gegenbuchung für das Abgeld. Ist es im Aufwand zu buchen, oder auf der Aktivseite der Bilanz oder ganz anders und besonders? Eine Buchung im Aufwand wäre eine gute Gelegenheit für Unternehmer, die ihren Gewinn so niedrig wie möglich ausweisen möchten. Die Abbildung auf der Aktivseite würde hingegen Bilanzierende freuen, die möglichst ein hohes Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung erreichen möchten. Nur wie würde der Posten dann wieder von der Aktivseite aufgelöst (Aufwand) – und zu welchem Zeitpunkt?
Die Vorgaben, wie mit einem Disagio in der Buchhaltung umzugehen ist, werden in der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Rechnungslegung unterschiedlich behandelt. Die folgenden Kapitel gehen hierauf ausführlich ein.
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Behandlung im Steuerrecht
Im Gegensatz zum Handelsrecht besteht im Steuerrecht kein Wahlrecht zur Aktivierung eines Sonderpostens oder zur Behandlung als Betriebsausgabe. Das Steuerrecht schreibt im Regelfall eine Aktivierung als Sonderposten vor. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Behandlung als Betriebsausgabe möglich.
Merkhilfe
Um sich die Vorgaben für die Steuerbilanz besser merken zu können, hilft es, sich in die Lage eines Steuer-Beamten zu versetzen. Dieser hat Interesse daran, möglichst viel Steuergelder einzusammeln. Daher missfällt ihm die Behandlung eines Disagios als Aufwand (Aufwand = Betriebsausgabe = weniger Steuereinnahmen). Folglich zielt das Steuerrecht darauf ab, statt einer Aufwandsbehandlung eine gewinnneutrale Aktivierung des Abschlags zu erreichen.
Folglich ist der Abschlag in der Steuerbilanz zwingend in einen besonderen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und über die Laufzeit des Kredits oder den vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum gewinnmindernd aufzulösen (siehe nachfolgendes Kapitel).
Disagio abschreiben in der Steuerbilanz
Planmäßige Abschreibung nach EStG
Das Steuerrecht gibt klare Spielregeln für die planmäßige Auflösung eines aktivierten Darlehensabschlags vor. Bei Fälligkeitsdarlehen (Tilgung zum Ende der Laufzeit in einer Summe) ist eine lineare Verteilung des Unterschiedsbetrags vorzunehmen.
Die Jahresabschreibung des Disagios errechnet sich hier:
Liegt hingegen ein Tilgungsdarlehen vor (regelmäßige Tilgungsleistungen während der Laufzeit), verringert sich die Restschuld Monat für Monat und damit auch die Inanspruchnahme des Abschlags. Die Auflösung des Unterschiedsbetrags hat daher im Verhältnis der Zinsaufwendungen der jeweiligen Jahre untereinander zu erfolgen. Die Beträge sind im Rahmen der sogenannten Zinsstaffelmethode zu berechnen.
Die Jahresabschreibung des Disagios errechnet sich:
Die Formel erscheint auf den ersten Blick höchst kompliziert – typisch für das deutsche Steuerrecht. Um das praxisgerecht darzustellen, werde ich in Kürze einen eigenen Blog-Beitrag zur Auflösung nach der Zinsstaffelmethode veröffentlichen.
Außerplanmäßige Abschreibung nach EStG
Eine außerplanmäßige Abschreibung eines aktivierten Disagios schränkt das Steuerrecht stark ein. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) geht es bei diesen aktivierten Sonderposten nicht um die Bewertung eines Wirtschaftsgutes, so dass die allgemeinen Vorgaben zur Teilwertabschreibung (außerplanmäßige Abschreibung im Steuerdeutsch) nicht anwendbar sind. Verändern sich die Kapitalmarktzinsen so stark, dass ein vergleichbarer Kredit zu besseren Konditionen erhältlich ist, kann keine Teilwertabschreibung auf den Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen werden.
Analog zur handelsrechtlichen Behandlung (siehe nachfolgende Kapitel) kann ein aktivierter Rechnungsabgrenzungsposten bei vorzeitiger Tilgung oder bei Erlassen des Kredits auf einen Schlag gewinnmindernd ausgebucht werden.
Behandlung im Handelsrecht
In der Handelsbilanz kann der Differenzbetrag zwischen Darlehens- und Auszahlungsbetrag unterschiedlich behandelt werden. Entweder wird er im
- als Betriebsausgabe im Aufwand verbucht, oder
- als sogenannter Sonderposten auf der Aktivseite ausgewiesen (§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB).
Es besteht somit ein Wahlrecht für den Bilanzierende, das für jeden einzelnen Vorgang im Ausgabejahr des Kredits getroffen werden kann. Im Jahr 01 kann also ein Fall als Aufwand, im Jahr 02 ein anderer Fall als Sonderposten behandelt werden. Der im Jahr 01 als Aufwand behandelte Vorgang kann in Folgejahren jedoch nicht mehr nachträglich zum Sonderposten umgewandelt werden – das verbietet das bilanzielle Stetigkeitsgebot. Eine anteilige Aufteilung in eine Aufwandsposition und eine Sonderposten-Position ist ebenfalls nicht zulässig.
Bilanzierende, die sich im Rahmen des Wahlrechts für den Sonderposten entscheiden haben, bilden einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Während die klassischen Rechnungsabgrenzungsposten einem Bilanzierungsgebot unterliegen, ist in diesem Fall ein Sonderstatus (Wahlrecht) gegeben. Ein weiterer Unterschied zu den klassischen Rechnungsabgrenzungsposten besteht darin, dass es für die Auflösung eines solchen Rechnungsabgrenzungspostens Vorgaben gibt. Der Posten ist nämlich durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen (§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB).
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Disagio abschreiben in der Handelsbilanz
Planmäßige Abschreibung nach HGB
Bei der Frage, wie die planmäßige Auflösung zu erfolgen hat, ist das Handelsrecht locker drauf. Es muss nur einen Plan geben, wie über die Laufzeit vorgegangen wird. Die wertmäßige Obergrenze für die Verteilung bildet der Disagiobetrag (nicht mehr abschreiben), die zeitliche Obergrenze die gesamte Laufzeit des Kredits (nicht länger abschreiben).
Folgende Aufwandskonten sind für die Buchung der Auflösung zu verwenden:
Konto SKR03 | Konto SKR04 | Bezeichnung |
2123 | 7323 | Abschreibungen auf Disagio/Damnum zur Finanzierung |
Außerplanmäßige Abschreibung nach HGB
Die außertourliche Auflösung des im Rechnungsabgrenzungsposten aktivierten Abschlags – die sogenannte „außerplanmäßige Abschreibung“ – ist nur in Ausnahmefällen möglich. Außerplanmäßig abzuschreiben ist, wenn
- das Darlehen vorzeitig getilgt wurde (vollumfängliche Sondertilgung),
- das Darlehen anteilig vorab getilgt wurde (anteilige Sondertilgung),
- das Darlehen rechtswirksam erlassen wurde,
- die Darlehenslaufzeit vertraglich verkürzt wurde.
Disagio bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist das steuerliche Zufluss- und Abflußprinzip anzuwenden. Einnahmen und Ausgaben werden demnach berücksichtigt, wenn sie zu- oder abfließen.
Eine Ausnahme des Prinzips gilt bei Ausgaben, die im Voraus geleitet wurden und für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren gelten (§ 11 Abs. 2 EStG). Dann hat grundsätzlich eine Verteilung der Ausgaben über den jeweiligen Zeitraum zu erfolgen. Gilt dies auch für ein Disagio/Damnum?
Wenn ein Disagio als marktüblich angesehen wird, ist diese Verteilungsvorschrift nicht anzuwenden. Die Frage, was „marktüblich“ ist, bleibt wie so oft im Steuerrecht schwammig. Das Finanzministerium hat sich in einem Schreiben geäußert, dass maximal 5 % bei einer mindestens 5-jährigen Laufzeit die Anforderungen an eine Marktüblichkeit erfüllt. Das dürfte für die Mehrzahl an Disagio-Vereinbarungen gelten.
Ist die Laufzeit des Grund-Darlehens kürzer als 5 Jahre, kann pro Jahr der Laufzeit ein Disagio von 1 % als marktüblich betrachtet werden. Liegt die Laufzeit beispielsweise bei 3 Jahren, ist ein 3%-Disagio marktüblich.
Zusammenfassung
Ein Disagio ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Bank und Darlehensnehmer, die dazu führt, dass der Gutschriftsbetrag auf dem Konto des Kreditnehmers geringer ist als der vertragliche Darlehensbetrag (=Rückzahlungsbetrag). Dieser Abschlag ist als vorweggenommene Zinszahlung zu sehen und buchhalterisch besonders zu behandeln. Im Handelsrecht besteht ein Wahlrecht, das Disagio im Aufwand zu verbuchen oder auf der Aktivseite in einen speziellen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen.
Das Steuerrecht schreibt die Aktivierung des Abschlags zwingend vor – bis auf wenige Ausnahmen. In beiden Rechnungslegungen sind die gebildeten Rechnungsabgrenzungsposten über die Darlehenslaufzeit aufzulösen. Das Handelsrecht hat relativ wenig Vorgaben; das Steuerrecht hingegen schreib je nach Darlehensart verschiedene Formen (lineare Verteilung oder Auflösung nach der Zinsstaffelmethode) vor.
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Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Disagio?
Ein Disagio (auch „Damnum“) ist bei Auszahlung eines Darlehens die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag (Gutschrift auf dem Bankkonto) und dem vertraglichen Darlehensbetrag (Rückzahlungsbetrag). Die Differenz behält die Bank als vorweggenommene Zinszahlung.
Wie funktioniert ein Disagio?
Ist im Darlehensvertrag ein Disagio vereinbart (Betrag in Euro oder in Prozent der Darlehenssumme), zahlt das darlehensgebende Kreditinstitut einen geringeren Geldbetrag als die vertragliche Darlehenssumme aus. Die Rückzahlung durch den Darlehensnehmer hat hingegen über die vollumfängliche Darlehenssumme zu erfolgen.
Wer zahlt ein Disagio?
Das Disagio zahlt der Darlehensnehmer (derjenige, der das Darlehen aufnimmt) an den Darlehensgeber (Bank) als vorweggezahlte Zinszahlung. Die Zahlung erfolgt, indem die Bank bei Auszahlung des Kredits weniger auszahlt, als der Darlehensnehmer bei Rückzahlung des Kredits bezahlt.
Wie wird ein Disagio gebucht?
Ein Disagio wird entweder auf ein Aufwandskonto (unmittelbare Auswirkung auf den Gewinn) oder auf ein Rechnungsabgrenzungskonto (Aktivseite der Bilanz) gebucht. Bei einer Aktivierung ist das Disagio über die Laufzeit gewinnmindernd aufzulösen (Konto 2123 im SKR03 oder Konto 7323 im SKR04).