Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzung: 2 Abgrenzungswege in der Bilanz

Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzung

Bilanzierende haben zwei Abgrenzungswege, um Geschäftsvorfälle durch antizipative oder transitorische Rechnungsabgrenzung im wirtschaftlich zugehörigen Geschäftsjahr zu berücksichtigen. Die Vorfälle können entweder ins laufende Jahr vorweggenommen (antizipative Abgrenzung) oder vom laufenden Geschäftsjahr in Folgejahre übertragen (transitorische Abgrenzung) werden.

Rechnungsabgrenzung: Definition und Bedeutung

Einnahmen-Überschussrechner lehnen sich bei der Abgrenzung entspannt in den Bürostuhl zurück – in ihrer Buchhaltung ist die Jahresabschluss-Übung nicht erforderlich. Lediglich die bilanzierenden Kollegen müssen sich mit dieser Aufgabe beschäftigen. Auch wenn diese Abschlussarbeit dem einen oder anderen Buchhalter die Ärgernis-Falten auf die Buchhalter-Stirn treibt: besonders schwierig ist sie nicht; bedeutsam umso mehr.

Die Rechnungsabgrenzung grenzt (daher der Name!) Geschäftsvorgänge so ab, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung in das Geschäftsjahr gezogen werden, in das sie wirtschaftlich betrachtet gehören.

Dies kann über zwei Wege erfolgen, entweder durch die Bildung von

  • aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten (transitorisch) oder
  • sonstigen Forderungen und sonstigen Verbindlichkeiten (antizipativ)

Rechnungsabgrenzung

Gäbe es die Abgrenzung nicht, könnte ein bilanzierender Unternehmer nach Belieben gewinnwirksame Geschäftsvorgänge durch vorzeitige oder verspätete Zahlung hin- oder herschaufeln und seinen Gewinn oder Verlust nach Lust und Laune beeinflussen. Solche aktiven Gestaltungsmöglichkeiten sind nicht nur dem Gesetzgeber, sondern den Lesern von Bilanzen ein Dorn im Buchhaltungs-Auge.

Transitorische und antizipative Rechnungsabgrenzung: Unterschiede

Die Begriffe „transitorische“ und „antizipative“ Rechnungsabgrenzung hören sich erst mal nach einem lateinischen Sprechblasen-Eintrag im Asterix-Heft an. Tatsächlich sind die etwas antiquarischen Bezeichnungen mit einem Blick ins Latein-Wörterbuch (wer hat es nicht im Bücherregal stehen…) leichter zu verstehen – und übrigens auch zu merken. Dort finden sich:

transire | Verb | Bedeutung: „hinübergehen

Bei der transitorischen Methode geht ein Aufwand oder Ertrag im laufenden Abschlussjahr durch Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten in nachfolgende Geschäftsjahre hinüber. Eine Eselsbrücke findet sich hier im deutschen Wort „Transport“ (Ware geht vom Ausgangsort zum Zielort über) oder bei den historischen Trans-Atlantik-Schiffen (Schiff geht – oder genauer fährt – von Europa über den Atlantik nach Amerika hinüber).

Rechnungsabgrenzung: TransportRechnungsabgrenzung: Transatlanikliner

anticipare | Verb | Übersetzung: „vorwegnehmen

Vorweggenommen wird bei der antizipativen Methode ein Aufwand oder Ertrag im nachfolgenden Geschäftsjahr, der wirtschaftlich ins Vorjahr (meist das Abschlussjahr) genommen werden muss. Dies erfolgt durch die Bildung von sonstigen Forderungen und sonstigen Verbindlichkeiten im Abschlussjahr. Merken können Sie sich das mit den Antipasti beim Italiener; die nehmen den Appetit auf den Hauptgang vorweg.
Rechnungsabgrenzung: Antipasti

 

Transitorische Rechnungsabgrenzung durch aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Die transitorische Rechnungsabgrenzung – das Hinübergehen von Aufwands- und Ertragsbuchungen in Geschäftsjahre nach dem Bilanzstichtag – erfolgt über die sogenannten Rechnungsabgrenzungsposten. Diese stellen das Hilfsmittel – oder plastischer formuliert das Instrument – dar, mit dem das Transportieren in Folgejahre abläuft. Doch was genau ist das eigentlich?

Erklärung: Die Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) sind in der Bilanz gebildete besondere Posten, die entweder Vermögensgegenstände oder Schulden darstellen. Sie dürfen wegen ihres besonderen Stauts‘ nicht mit den anderen Vermögens- oder Schulden-Positionen abgebildet werden und sind explizit gesondert – als eigene Bilanzpositionen – auszuweisen.

Die Bildung eines solchen Rechnungsabgrenzungspostens bewirkt, dass ein gebuchter Aufwand oder Ertrag im laufenden Geschäftsjahr neutralisiert wird – er hat also keine Auswirkungen mehr auf das Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Dies geschieht entweder durch Umbuchung des gebuchten Aufwands – oder Ertrags, oder durch direktes Bebuchen des Rechnungsabgrenzungspostens.


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Antizipative Rechnungsabgrenzung durch sonstige Forderungen oder Verbindlichkeiten

Geht es nicht darum, Aufwands- oder Ertragsbuchungen in ein Folgejahr „hinüber“ zu transportieren, sondern sie aus dem nachfolgenden Geschäftsjahr in das Abschlussjahr vorwegzunehmen, ist diese Form der Abgrenzung die korrekte Methode für Bilanzierende. Hier gilt folgende Unterscheidung:

  • Aufwand wird durch die Bildung einer sonstigen Verbindlichkeit und
  • Ertrag durch die Bildung einer sonstigen Forderung

vorweggenommen.

Da die Bildung der sonstigen Verbindlichkeit bei der Gegenbuchung ein Aufwandskonto anspricht, wird im laufenden Geschäftsjahr eine (abgrenzende) gewinnmindernde Wirkung erzielt. Die Bildung einer sonstigen Forderung führt bei der Gegenbuchung zu einem Ertragskonto, was wiederum einen gewinnsteigernden Effekt im Abschluss nach sich zieht.

Rechnungsabgrenzung ab welchem Betrag?

Die konsequente Abgrenzung von Geschäftsvorfällen kann mitunter zu sehr geringen Beträgen führen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Jahresabschlussaufgabe auch wirklich bei jedem Vorfall zu erfolgen hat, oder ob es Geringfügigkeitsgrenzen gibt.

Zuerst hatte der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung eine Vereinfachungsregelung bei der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten verneint und somit eine Anwendung auch bei kleinen und kleinsten Beträgen gefordert.

Da diese Genauigkeit für die Buchhalter und Steuerberater in der Praxis unsinnig und unwirtschaftlich ist, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2022 reagiert. Nun besteht für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021 ein steuerliches Wahlrecht für aktive und passive Rechnungsabgrenzungs-Vorfälle.

Der Ansatz eine Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit 800 Euro) nicht übersteigt. Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen ausgeübt werden.

Zusammenfassung

Rechnungsabgrenzung: BilanzierenderBilanzierende haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Geschäftsvorfälle so abzugrenzen, dass sie im zugehörenden und richtigen Geschäftsjahr Berücksichtigung finden.

Gehören gebuchte Aufwendungen oder Erträge des Folgejahres ins laufende Bilanzjahr, erfolgt die periodengerechte Abgrenzung über sonstige Verbindlichkeiten (Aufwandsbuchung) oder sonstige Forderungen (Ertragsbuchung). Da über diesen Weg ein Geschäftsvorgang vorweggenommen wird, haben die Bilanzierungs-Urahnen diese Methode „antizipative Abgrenzung“ (lat. anticipare: vorwegnehmen) genannt.

Geht es hingegen darum, Buchungen des laufenden Geschäftsjahres in das nachfolgende Jahr (oder mehrere Folgejahre) zu übertragen, werden Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Aufwandspositionen führen zu aktiven und Ertragspositionen zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Die Auflösung der gebildeten Posten im nachfolgenden Geschäftsjahr führt dazu, dass der Aufwand oder Ertrag im Folgejahr ergebniswirksam berücksichtigt wird. Da mit dieser Methode ein Vorgang in Folgejahre hinübergehen, haben die Macher der Rechnungslegung diesen Weg „transitorische Abgrenzung“ (lat. transire: hinübergehen) getauft.

Seit 2022 besteht ein offizielles Wahlrecht, kleinere Abgrenzungsfälle (unter der GwG-Grenze von 800 Euro) aus Wirtschaftlichkeitsgründen unbeachtet zu lassen.


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Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter Rechnungsabgrenzung?

Die Abgrenzung dient bei bilanzierenden Unternehmen dazu, Aufwand und Ertrag in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in das sie unter wirtschaftlicher Betrachtung gehören. Ist beispielsweise ein ins Geschäftsjahr 01 zugehöriger Aufwand im nachfolgenden Geschäftsjahr gebucht und bezahlt worden, erfolgt die Abgrenzung mithilfe der antizipativen Rechnungsabgrenzung (sonstige Verbindlichkeiten).

Welche Arten von Rechnungsabgrenzung gibt es?

Grundsätzlich unterteilt sich die Rechnungsabgrenzung in die transitorische (aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten) und die antizipative Rechnungsabgrenzung (sonstige Verbindlichkeiten und Forderungen). Die transitorische Abgrenzung „transportiert“ Aufwendungen und Erträge ins nachfolgende Geschäftsjahr, die antizipative Abgrenzung zieht Aufwendungen und Erträge vom Folgejahr ins laufende Geschäftsjahr.

Was ist transitorische Rechnungsabgrenzung?

Bei der transitorischen Rechnungsabgrenzung werden Aufwände oder Erträge des laufenden Jahres in Folgejahre übertragen. Dies erfolgt durch die Bildung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Was ist antizipative Rechnungsabgrenzung?

Bei der antizipativen Rechnungsabgrenzung werden Aufwände oder Erträge des Folgejahres im laufenden Jahr vorweggenommen. Dies erfolgt durch die Bildung von sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten.

Wann ist die aktive Rechnungsabgrenzung anzuwenden?

Die aktive Rechnungsabgrenzung ist anzuwenden, wenn laufende Aufwendungen wirtschaftlich ins Folgejahr im Rahmen der transitorischen Rechnungsabgrenzung übertragen werden sollen. Ziel ist es, die Buchungsvorgänge in dem Jahr auszuweisen, in dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Wann ist die passive Rechnungsabgrenzung anzuwenden?

Die passive Rechnungsabgrenzung ist anzuwenden, wenn laufende Erträge wirtschaftlich ins Folgejahr im Rahmen der transitorischen Rechnungsabgrenzung übertragen werden sollen. Ziel ist es, die Buchungsvorgänge in dem Jahr auszuweisen, in dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Gibt es eine Grenze für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten?

Ja, seit dem Jahressteuergesetz 2022 kann die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit 800 Euro) nicht übersteigt.

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