Geringwertige Wirtschaftsgüter 2024 – alle Voraussetzungen und Grenzen für die steueroptimale Verwendung

Geringwertige Wirtschaftsgüter 2024: Grenzen und Voraussetzungen

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) haben seit vielen Jahren eine hohe Beliebtheit bei den steuerpflichtigen Anwendern. Zum einen vereinfachen sie die buchhalterische Behandlung von geringwertigen Gegenständen des Anlagevermögens. Zum anderen haben Sie durch die Sofortabschreibung oder Poolabschreibung (GWG-Sammelposten) zwei einfache Ergebnis- und Steuergestaltungsobjekte.

Welche Voraussetzungen und Grenzen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter 2024 gelten und wie Sie diese steueroptimal in Ihrer Buchführung anwenden können, erfahren Sie im folgenden (nicht gering-, sondern hochwertigen) Blog-Beitrag.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Geringwertige Wirtschaftsgüter“ sind ein steuerliches Konstrukt, um Steuerpflichtigen eine Möglichkeit zur schnellen Abschreibung und zur Vereinfachung in der bilanziellen Behandlung bestimmter geringwertiger Güter zu ermöglichen. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zu denen die GWG gehören, sind grundsätzlich zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Um hier bei geringwertigen Gütern eine Vereinfachung anbieten zu können, wurden die steuerlichen GWG ins Leben gerufen und ins Einkommensteuergesetz geschrieben. Steuerpflichtige können seitdem entscheiden, ob sie diese geringen Anlagevermögensgüter normal aktivieren oder sofort abschreiben.

Die Sofortabschreibung ist auch ein Grund, weshalb geringwertige Wirtschaftsgüter in der Praxis große Beliebtheit fanden; das GWG-Wahlrecht hat sich zu einer beliebten Gewinn- und somit Steuergestaltungsmöglichkeit entwickelt.

In der Vergangenheit wurden die wertmäßigen Grenzen zur Anerkennung von GWG mehrfach verändert. Von zuletzt 410 EUR (ehemals 800 DM) auf 800 EUR. Um die GWG-Regelung anwenden zu können, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die in den nachfolgenden Kapiteln praxisnah erläutert werden.


GWG-Anschaffung: geringwertige wirtschaftsgüter unter 250 euroLesen Sie auch: Anschaffung geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Praxisbeispiele mit Buchungssätzen (SKR 03/SKR 04)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erfreuen sich bei den Unternehmern großer Beliebtheit; sie ermöglichen durch Ihre Sofortabschreibung die in der Praxis beliebe Ergebnis- und Steuergestaltung. Auf Grund der steuerlichen Voraussetzungen können bei der GWG-Anschaffung verschiedene Konstellationen bei den Buchhaltern landen.

Wie die jeweiligen Fälle der GWG-Anschaffung dann in der Praxis zu verbuchen sind, erläutert dieser Blog-Beitrag mit (hochwertigen) Praxisbeispielen und Buchungsvorschlägen.


Geringwertige Wirtschaftsgüter: Gesetz

Die geringwertigen Wirtschaftsgüter sind gesetzlich im Einkommensteuergesetz normiert. Dort finden sich die entsprechenden Vorschriften im § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG. Die Anwendung ist sowohl bei bilanzierenden Steuerpflichtigen als auch bei Anwendern der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) möglich.

Im Handelsrecht (HGB) finden sich keine expliziten Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern. Das Handelsrecht verweist auf die steuerlichen Regelungen und lässt die Anwendung der Standard-GWGs in der Handelsbilanz zu. Umstritten ist, ob hingegen der steuerliche GWG-Sammelposten uneingeschränkt und unverändert im handelsrechtlichen Abschluss übernommen werden kann.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit in der (doppelten) Buchführung eines Steuerpflichtigen ein geringwertiges Wirtschaftsgut angesetzt werden darf:

  • abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen netto 800 EUR nicht überschreiten
  • Führen des Wirtschaftsgutes in einem besonderen Verzeichnis

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Als geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nur abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht; Vorräte des Umlaufvermögens (Rohstoffe, Waren, Erzeugnisse), die in die Verarbeitung und Leistungserstellung eingehen, können nicht angesetzt werden. Zudem müssen die Güter beweglich sein, unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude oder Gebäudeteile sowie immaterielle Güter wie Lizenzen, (Nutzungs-) Rechte, Patente usw. fallen ebenfalls nicht unter die GWG-Voraussetzungen.

Ist ein Gegenstand Teil eines anderen, kann es ebenfalls nicht als GWG fungieren, da bei dem Teil kein eigenständiges Wirtschaftsgut vorliegt.

Die Voraussetzung „abnutzbar“ erfordert, dass der Gegenstand im Laufe seines Lebens einem technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegt, also im Laufe der Jahre immer weniger Wert hat. Das ist beispielsweise bei einem Schreibtisch, einem Multifunktionsdrucker und einer Kaffeemaschine der Fall; bei einem berühmten antiquarischen Gemälde hingegen nicht. Das behält in der Regel seinen Wert, wenn nicht irgendjemand Farbe oder Kartoffelbrei dagegen schmiert.

Unerheblich ist der Zustand der Gegenstände bei Anschaffung. Daher sind neue, neuwertige oder gebrauchte, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich.

Selbstständige Nutzungsfähigkeit

Eine weitere (berühmte) Voraussetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist die selbständige Nutzungsfähigkeit. In der Praxis gibt es bei diesem Erfordernis die meisten Abstimmprobleme; im Gegensatz zur betragsmäßigen Höchstgrenze. Das Einkommensteuergesetz definiert nämlich nicht, was darunter exakt zu verstehen ist; das wäre ja auch für die Praxis zu schön gewesen.

Stattdessen grenzt das Gesetz den Begriff negativ an; soll heißen, es wird erläutert, wann keine selbstständige Nutzung vorliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG):

  • wenn der Gegenstand nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und
  • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Wird ein Gegenstand aus einem betrieblichen Nutzungszusammenhang herausgelöst und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingefügt, bleibt er hier auch nicht selbstständig nutzungsfähig.


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Eine selbstständige Nutzungsfähigkeit ist also grundsätzlich gegeben, wenn der Gegenstand getrennt für sich allein genutzt werden kann. Das ist beispielsweise bei einem Notebook oder einer Kaffeemaschine der Fall; bei einer Grafikkarte oder einer internen Festplatte hingegen nicht. Diese benötigen für Ihre Funktionalität immer eine IT-Hardware, mit der sie technisch aufeinander abgestimmt sind.


Icon BeispielBeispiele ohne selbstständige Nutzungsfähigkeit

Bei folgenden Gegenständen liegt keine selbstständige Nutzungsfähigkeit vor und ein Ansatz als geringwertige Wirtschaftsgüter entfällt:

  • Autoradio
  • Autoreifen
  • Maschinenteile
  • PC-Bildschirm
  • Tastatur
  • Drucker (sofern kein Multifunktionsdrucker)
  • PC-Peripheriegeräte wie Scanner, Plotter, Grafik-Tablett

Entscheidend für die Antwort auf die Frage nach der Voraussetzung zur selbstständigen Nutzungsfähigkeit ist die konkrete betriebliche Zweckbestimmung des Gegenstandes und nicht die typischerweise Anwendung der Art der Gegenstände in der betrieblichen Praxis.

GWG-Grenze: netto oder brutto (800 Euro)?

Bei der Prüfung der Höchstgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter sind zwei Punkt wichtig:

  • Der Höchstbetrag lautet auf exakt 800 EUR (bis 2018: 410 EUR). Beträgt der jeweilige Wert des Gegenstands also genau 800 EUR (oder 410 EUR), ist die Grenze positiv eingehalten. Ab 800,01 EUR (oder 400,01 EUR) ist die Grenze gerissen und ein Ansatz als geringwertiges Wirtschaftsgut scheidet aus.
  • Bei der Höchstgrenze handelt es sich um eine Netto-Höchstgrenze. Die Umsatzsteuer ist also nicht mit einzubeziehen. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (R 9b Abs. 2 Satz 1 EStR).

Sehr wohl zum Ansatz kommen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern hingegen die Grundsätze zur Aktivierung von Anlagevermögen. Daher sind alle Aufwendungen mit einzubeziehen, die erforderlich sind, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Anschaffungsnebenkosten). Zahlungsabzüge wie Skonti sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ebenfalls abzuziehen.


Icon TippPraxistipp

Fallen bei einem als GWG behandelten Wirtschaftsgut im Folgejahr oder später nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, die dazu führen, dass die Höchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (nachträglich) überschritten wird, hat dies keine nachteiligen Auswirkungen für das GWG. Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unabhängig von deren Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln. Das GWG wird dadurch nicht nachträglich zum Nicht-GWG; es sei denn, dies passiert im Jahr der Anschaffung oder Herstellung.


Führen in besonderem Verzeichnis

Eine weitere steuerliche Voraussetzung schreibt vor, dass die jeweiligen GWG bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage in einen Betrieb in einem „besonderen laufend zu führenden Verzeichnis“ festzuhalten sind, sofern sich die geforderten Angaben nicht bereits aus der laufenden Buchführung ergeben.

In dem gesonderten Verzeichnis sind folgende Angaben erforderlich:

  • Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
  • Höhe der Anschaffungs-, Herstellungskosten oder Einlagewerte (gemeiner Wert)

Icon HinweisHinweis

Die Voraussetzung „besonderes, laufend zu führenden Verzeichnis“ hört sich dramatisch und nach hohem Verwaltungsaufwand an. Hintergrund dürfte sein, dass die Steuerbehörden sicherstellen wollten, dass sie sich bei Prüfung der Ansatzvoraussetzungen die jeweiligen Wirtschaftsgüter nicht wild in der Buchhaltung zusammensuchen müssen.

In der Praxis wird diese Voraussetzung durch Buchung der jeweiligen Vorgänge auf einem separaten Buchführungskonto oder Aufführung im Inventarverzeichnis erfüllt. Folgende Konten sind in den Standard-DATEV-Kontenrahmen vorgesehen:

SKR 03: Konto 0480 – Geringwertige Wirtschaftsgüter
SKR 04: Konto 0670 – Geringwertige Wirtschaftsgüter


Geringwertige Wirtschaftsgüter unter 250 EURO

Eine Besonderheit liegt bei Wirtschaftsgütern vor, die eigentlich die Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllen (abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; selbstständige Nutzungsfähigkeit), wertmäßig aber unter 250 EUR liegen.


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In diesen Fällen kann aus Vereinfachungsgründen eine Aktivierung als GWG unterbleiben und stattdessen eine direkte Buchung im Aufwand erfolgen. Somit ist auch ein Führen des GWG in einem „besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis“ hinfällig. In der Praxis wird daher die herkömmliche Verbuchung auf einem dem Geschäftsvorfall entsprechenden Aufwandskonto vorgenommen.


Icon HinweisHinweis

Bis 2017 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 150 EUR; darunter brauchte kein geringwertiges Wirtschaftsgut aktiviert werden und das Wirtschaftsgut konnte stattdessen sofort als Betriebsausgabe gebucht werden. Die Grenze wurde dann mit Anhebung der Höchstbetragsgrenze (410 EUR auf 800 EUR) auf 250 EUR erhöht.


GWG-Sammelposten (Poolabschreibung)

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die über 250 EUR (bis 2017: 150 EUR) liegen und die Höchstgrenze von netto 1.000 EUR nicht überschrieben, können alternativ – bei entsprechender Wahlrechtsausübung – als sogenannter GWG-Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) aktiviert und behandelt werden.

Der Unterschied zur GWG-Sofortabschreibung besteht darin, dass der Sammelposten einheitlich – unabhängig der enthaltenen Güter – über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen (Poolabschreibung) ist. Dieses Wahlrecht ist dann sinnvoll, wenn beispielsweise wegen aktuell niedriger Gewinne der GWG-Abschreibungsaufwand über die nächsten Jahre verteilt werden soll.


Icon HinweisHinweis

Wie bei der GWG-Poolabschreibung führen im Folgejahr oder später anfallende nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht dazu, dass eine erneute Prüfung der Einhaltung der Höchstgrenzen erfolgen muss. Die Sammelposten bleiben bestehen; die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind im jeweiligen Jahr dem jeweiligen Sammelposten zuzuführen und planmäßig über die Sammelposten-Nutzungsdauer abzuschreiben.

Da es sich beim GWG-Sammelposten um einen typisierten Sammelposten handelt, gelten die üblichen Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (außergewöhnliche Abnutzung, Teilwertabschreibung usw.) nicht. Dies hat zur Folge, dass die tatsächliche Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts, ein Ausscheiden (z. B. durch Verkauf oder Verlust) oder Wertminderungen keinen Einfluss auf den Sammelposten haben.


Die Ausübung dieses Wahlrechts (GWG-Sammelposten) gilt einheitlich für alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Gegenstände. Ein Wechsel zwischen GWG-Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten innerhalb eines Wirtschaftsjahres ist daher nicht möglich. Die Anwendung der GWG-Sofortabschreibung im Jahr 01 und des GWG-Sammelpostens im Jahr 02 (oder umgekehrt) hingegen schon.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Beispiele

Wirtschaftsgüter, die als geringwertige Wirtschaftsgüter hinsichtlich der selbstständigen Nutzungsfähigkeit anerkannt wurden

  • Ausstellungsgegenstände
  • Bestecke in Gaststätten, Hotels, Kantinen
  • Bilder
  • Bibliothek (eines Rechtsanwalts)
  • Bücher (einer Leih- oder Fachbücherei)
  • Datenträger
  • Einrichtungsgegenstände in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten
  • Fässer/Flaschen
  • Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen
  • Kisten/Transportkästen
  • Lampen (Steh-, Tisch- und Hängelampen)
  • Möbel
  • Paletten zum Transport und zur Lagerung von Waren
  • Regale (aus genormten Stahlregalteilen zusammengesetzt und nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung i.d.R. auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt)
  • Schreibtischkombinationsteile, die nicht fest miteinander verbunden sind
  • Spezialbeleuchtungsanlagen in einem Schaufenster
  • Trivial-Programme/Software (bis 410 EUR/800 EUR sind keine immateriellen Gegenstände und GWG-tauglich)
  • Wäsche in Hotels


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Wirtschaftsgüter, die als geringwertige Wirtschaftsgüter hinsichtlich der selbstständigen Nutzungsfähigkeit nicht anerkannt wurden

  • Autoradio
  • Beleuchtungsanlage als Lichtband zur Beleuchtung in Fabrikräumen und Werkhallen
  • Bestuhlung in Kinos und Theatern
  • Bohrer i.V.m. Werkzeugmaschinen
  • Drehbank mit als Antrieb eingebautem Elektromotor
  • EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage
  • Elektromotor zum Einzelantrieb einer Maschine, einer Drehbank oder eines Webstuhls
  • Ersatzteile für Maschinen
  • Formen
  • Fräser i.V.m. Werkzeugmaschinen
  • Gerüst- und Schalungsteile sowie Schalungstafeln (genormt und technisch aufeinander abgestimmt)
  • Kühlkanäle
  • Leuchtstoffröhren/ Lichtbänder
  • Maschinenwerkzeuge und ‑verschleißteile
  • Peripheriegeräte einer PC-Anlage (nicht bei Kombinations-Geräten und bei externen Datenspeichern)
  • Pflanzen von Dauerkulturen
  • Sägeblätter in Diamantsägen und ‑gattern
  • Stanzwerkzeuge i.V.m. Werkzeugmaschinen
  • Technische Sicherheitseinrichtung

Unabhängig von der Aufführung in obiger Liste sind die GWG-Voraussetzungen individuell von jedem Betrieb bei jedem Einzelfall individuell zu prüfen.

Zusammenfassung GWG

Die GWG-Regelung ermöglicht es Steuerpflichtigen, Anlagegüter bis zu einer bestimmten Wertgrenze sofort abzuschreiben, anstatt sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu aktivieren. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Abnutzbarkeit, die Selbstständigkeit der Nutzungsfähigkeit und die Einhaltung der Höchstgrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Höchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter für die Sofortabschreibung liegt derzeit bei 800 Euro (bzw. voraussichtlich zukünftig bei 1.000 Euro) netto. Die jeweiligen GWGs müssen dann in einem separaten Verzeichnis geführt werden. Güter unter 250 Euro können aus Vereinfachungsgründen direkt als Betriebsausgaben gebucht werden. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern über 250 EUR und unter 1.000 EUR kann alternativ ein GWG-Sammelposten gebildet werden, der dann über eine Dauer von 5 Jahren abgeschrieben werden muss.

Die Entscheidung für die GWG-Sofortabschreibung oder den GWG-Sammelposten hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Höhe der Anschaffungskosten und die langfristige Gewinnplanung des Unternehmens. Beide Optionen bieten steuerliche Vorteile, erfordern jedoch eine sorgfältige Buchführung und Dokumentation.

GWG-Grenzen 2024

Die Kenntnis der genauen Voraussetzungen und Grenzen der GWG-Regelungen ermöglichen den Steuerpflichtigen eine steueroptimale Verwendung von (geringwertigen) Wirtschaftsgüter.

Häufige Fragen (FAQ)

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche Anlagevermögensgegenstände, die eine selbstständige Nutzungsfähigkeit besitzen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto 800 EUR nicht überschreiten. Sie können sofort oder über einen GWG-Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Wie hoch ist die Grenze für GWG 2024?

Die Höchstgrenze für GWG liegt derzeit bei netto 800 EUR. Die Umsatzsteuer wird nicht mit eingerechnet. Güter unter 250 EUR können aus Vereinfachungsgründen direkt als Betriebsausgaben gebucht werden.

Wo sind geringwertige Wirtschaftsgüter gesetzlich verankert?

Die gesetzlichen Grundlagen für geringwertige Wirtschaftsgüter finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) in den Paragrafen § 6 Abs. 2 und Abs. 2a. Die Anwendung gilt sowohl für bilanzierende Steuerpflichtige als auch für Nutzer der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR).

Welche Voraussetzungen müssen für die Anwendung von GWG erfüllt sein?

Abnutzbare, bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens müssen selbstständig nutzbar sein und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen netto 800 EUR nicht überschreiten. Zudem müssen sie in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Was sind Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter?

Beispiele sind Ausstellungsgegenstände, Bestecke in Gaststätten, Bilder, Möbel, Datenträger und Lampen. Es ist jedoch wichtig, die individuellen Voraussetzungen für jedes Wirtschaftsgut einzeln zu prüfen.

Was fällt nicht unter geringwertige Wirtschaftsgüter?

Immaterielle Güter, unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude, sowie Gegenstände, die nicht selbstständig nutzbar sind oder Teil eines anderen Gegenstandes sind, fallen nicht unter die GWG-Regelungen.

Was ist der Unterschied zwischen GWG-Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten?

Bei der GWG-Sofortabschreibung können einzelne GWG sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, während die Güter beim GWG-Sammelposten über mehrere Jahre einheitlich abgeschrieben werden, unabhängig von der Nutzungsdauer einzelner Gegenstände.

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